Führerscheinentzug bei Konsum von Cannabis
Liebe Unioner,
ich wünsche Euch ein gesundes und erfolgreiches 2020 und unserer Mannschaft eine gelungene Rückrunde in der Bundesliga.
Häufig in der Praxis vorkommende Fälle sind Fahrerlaubnisentzüge bei Cannabiskonsum. Werden bei Fahrzeugkontrollen Fahrzeugführer festgestellt, die trotz des Konsums von Cannabis ein Fahrzeug führen, wird in der Regel zunächst ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot verhängt.
Das wäre dann sehr wahrscheinlich für die meisten noch hinnehmbar. In der Folge erreichen den Betroffenen dann aber regelmäßig Schreiben der Führerscheinbehörde, die über diesen Vorfall informiert wurde und die dann mitteilt, dass der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber charakterlich ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Häufig wird noch die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. In aller Regel wird aber in der Folge der Führerschein eingezogen, soweit er nicht freiwillig abgegeben wird. Dann beginnt die Zeit der kostenaufwendigen und langwierigen Prozedur der Wiederbeantragung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt in einem Urteil vom 12.04.2019 (3 C 14/17) entschieden, dass man bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer, der seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis, ein Kraftfahrzeug geführt hat, nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen darf, somit auch nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Vielmehr ist in solchen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden, bevor der Führerschein eingezogen wird.
Kern der Begründung dieser Entscheidung ist, dass das Gericht davon ausgeht, dass bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden kann, wenn der Fahrzeugführer den Konsum von Cannabis und das Führen von Fahrzeugen normalerweise trennen kann und überdies kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet. Letztlich darf auch keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Dies muss die Führerscheinbehörde beim Vorliegen eines solchen Falles prüfen, was sie mit der Vorlage eines oben genannten Gutachtens tun kann.
Ob diese Entscheidung allerdings zu einem generellen Umdenken bei den Behörden führt, bleibt abzuwarten. Es wird bei der praktischen Abwägung auch zu berücksichtigen sein, dass solche Gerichtsverfahren sich erheblich hinziehen.
Das hier genannte Urteil vom 12.04.2019 behandelt einen Fall, der sich am 28.09.2014 zugetragen hat. Der Fahrzeugführer muss sich also auch bei einer möglichen Veränderung der Rechtsprechung immer des Risikos bewusst sein, eine erhebliche Zeit zu prozessieren, ohne wirklich zu wissen, ob dieser Prozess für ihn auch positiv ausgeht. Das ist ein erhebliches Risiko, so dass zu vermuten sein wird, dass der betroffene Fahrzeugführer sich in aller Regel doch für den Weg entscheidet, den Einzug des Führerscheins zu akzeptieren und einen neuen zu beantragen.
So oder so ist das Urteil ohnehin kein Freibrief. Fahren unter Wirkung von Cannabis ist – genau wie das Fahren unter Alkohol – für andere Personen und letztlich auch für sich selbst gefährlich.
Im Fall der Fälle also lieber das Auto stehen lassen.
Eisern Union Rechtsanwalt Dirk Gräning